Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV 2023§ 34 Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen
(1) Die Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen haben die Wasserversorgungsanlage zur Sicherstellung von Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers einem kontinuierlichen Risikomanagement (Risikomanagement) zu unterziehen:
(2) Das Risikomanagement ist erstmalig durchzuführen und ein Antrag nach § 38 Absatz 3 erstmalig zu stellen
Nach der erstmaligen Durchführung hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen und, wenn das Risikomanagement die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 nicht mehr sicherstellt, einen Antrag nach § 38 Absatz 3 zu stellen, um das Risikomanagement zu aktualisieren.
(3) Wenn die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung noch nicht vorliegen, ist an Stelle von § 35 Absatz 2 Nummer 1 § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, anzuwenden. Für diesen Fall kann einmal eine Genehmigung nach § 38 Absatz 4 und eine Bestimmung nach § 38 Absatz 5 für längstens sechs Jahre ausgesprochen werden.
(4) Vor dem 24. Juni 2023 genehmigte Probennahmeplanungen nach § 14 Absatz 2b der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, können innerhalb ihres Geltungszeitraums einmal auf der Grundlage der Vorschriften der Trinkwasserverordnung in der genannten Fassung um sechs Kalenderjahre verlängert werden, längstens bis zum Ablauf der sich aus Absatz 2 Satz 1 im Einzelfall ergebenden Frist. Die Verlängerung der Probennahmeplanung gilt als Genehmigung nach § 38 Absatz 4.